Satzung
der
Heimatfreunde Noppenberg 1961e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Der am 28.05.1961 gegründete Verein führt den Namen „Heimatfreunde
Noppenberg 1961 e.V.
Vereinssitz ist die Stadt Herzogenrath, Stadtteil Noppenberg. Der Verein verfolgt aus-
schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins
2. Der Verein will die Heimatliebe wecken und vertiefen, sich für die Erhaltung der Land-
schaft sowie der heimischen Tierwelt bemühen und sich für die Verschönerung des Ortes
auf allen Gebieten einsetzen.
Außerdem widmet sich der Verein der Jugendarbeit, Altenhilfe sowie Unterstützung in
Not geratener Personen des Ortes.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Krankenbesuche, Errichtung
und Unterhaltung, von Ruhebänken im nahegelegenen Landschaftsschutzgebiet, Pflege und Unterhaltung des Ehrenmals, der Wahrzeichen und Denkmäler, des Kinderspiel-platzes, Winterfütterung der Tier- und Vogelwelt.
Finanzielle Zuwendungen bei Ehe- und Altersjubiläen sowie bei Sterbefällen. Über die
Höhe der finanziellen Zuwendungen entscheidet jeweils der Vorstand.
4. Der Verein ist nicht konfessionell und parteipolitisch gebunden. Er ist im Vereins-
register eingetragen.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Herzogenrath zu, die es in einer den Zwecken
des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden hat.
§ 6
Vorstand
1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Dieser wird jeweils nach Ablauf von zwei
Geschäftsjahren von der Jahreshauptversammlung gewählt. Das Geschäftsjahr deckt
sich mit dem Kalenderjahr.
2. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorsitzender
b) Geschäftsführer
c) Kassierer
d) stellvertretender Vorsitzender
e) stellvertretender Geschäftsführer
f) stellvertretender Kassierer
g) bis zu 4 Beisitzer
3. Der Verein wird von zwei Mitgliedern des vertretungsberechtigten
Vorstandes, bestehend aus Vorsitzendem, Geschäftsführer und Kassierer,
im Sinne § 26 BGB gegenüber Dritten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
4. Der vertretungsberechtigtige Vorstand ist an die Weisungen des Gesamtvorstandes und,
soweit diese der Mitgliederversammlung unterliegen, an deren Weisungen gebunden.
5. Der Vorstand ist voll verantwortlich für die Belange des Vereins und untersteht der
Leitung des Vorsitzenden.
6. Der Geschäftsführer regelt den Schriftverkehr des Vereins. Der Protokollführer führt die
Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes sowie über die Mitgliederversammel-
ungen.
7. Der Kassierer erhebt die Vereinsbeiträge, nimmt sie und die sonstigen Einnahmen in
Verwahrsam und führt darüber Buch. Er darf jeweils einen Barbestand von € 250,--
vorhalten. Anfallender Mehrbestand ist auf das Girokonto des Vereins einzuzahlen. Ausgaben über € 100,-- sind durch den Vorsitzenden oder den Geschäftsführer zur Zahlung gegenzuzeichnen.
8. Entscheidungen über die laufenden Geschäfte des Vereins trifft der Vorstand, der im
einzelnen den Vorsitzenden mit dem Geschäftsführer zur Erledigung beauftragen kann.
9. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn 5 Versammlungsmitglieder anwesend sind. Bei
der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt eine Vorlage als abgelehnt.
10. Der Vorstand kann geschlossen nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung
zurücktreten. Der Vorsitzende hat in diesem Falle eine außerordentliche Mitglieder-
versammlung zur Neuwahl des Vorstandes einzuberufen und diese Sitzung zu leiten.
11. Ein Vorstandsmitglied, das durch sein Verhalten das Vereinsinteresse schädigt, kann
durch Vorstandsbeschluß aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß ist
in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 7
Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die bereit ist, die Interessen des Vereins zu unterstützen. Darüberhinaus kann eine Familienmit-gliedschaft bei gleichem Beitrag erworben werden. Alle Kinder der Mitglieder bis zum vollendeten 17. Lebensjahr sind ebenfalls eingeschlossen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, an den der Aufnahmeantrag zu richten
ist. Ist der Antragsteller dem überwiegenden Teil des Vorstandes nicht bekannt, hat er sich bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzustellen.
Ehrenmitglieder
2. Ehrenmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vor-
standes ernannt. Sie haben die Rechte eines sonstigen Mitgliedes. Von der Beitrags-
zahlung sind sie befreit.
Der Ehrenvorsitzende, der ebenfalls von der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt werden kann, hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die Ehrenmitglieder. Maßgebenden Einfluß auf die Vereinsleitung kann er nicht ausüben. Der Ehrenvorsitzende sowie die Ehrenmitglieder haben Zutritt zu den Vorstands-sitzungen. Der Ehrenvorsitzende hat ein Stimmrecht.
3. Durch Beschluß des Vorstandes können aus dem Verein Mitglieder ausgeschlossen
werden, die
a) gegen die Satzung verstoßen
b) das Ansehen des Vereins gefährden
c) den Interessen des Vereins böswillig entgegenarbeiten
d) ein Jahr lang trotz Mahnung ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen sind.
Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die
Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.
4. Es steht jedem Mitglied frei, jederzeit aus dem Verein auszutreten. Die Abmeldung ist
schriftlich an den Vorsitzenden oder Geschäftsführer zu richten; sie wird wirksam mit
Eingang der Abmeldung. Mit dem Eingang der Abmeldung erlöschen die aus der
Mitgliedschaft erworbenen Rechte. Auf Verlangen wird dem ausscheidenden Mitglied
eine Austrittsbestätigung ausgehändigt, wenn die satzungsmäßigen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein erfüllt sind.
§ 8
Mitgliederbeiträge
1. Zur Finanzierung des Vereins wird von den Mitgliedern ein Beitrag erhoben. Beitrags-
änderungen können nur durch die Jahreshauptversammlung vorgenommen werden.
Die Einziehung der rückständigen Beiträge erfolgt im Zivilprozeß. Gerichtsstand ist
nach § 12, 22 ZPO Aachen.
2. Förderer können dem Verein beitreten; sie sind berechtigt, sich an der Vereinsarbeit
zu beteiligen.
§ 9
Mitgliederversammlungen
1. Zu Beginn eines jeden Jahres hat eine Jahreshauptversammlung sowie außerdem in
der Jahresmitte mindestens eine Mitgliederversammlung stattzufinden
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Beschluß des Vorstandes
oder auf den Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder einberufen
werden.
3. Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung schriftlich mit einer
Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
4. Beschlussfähig ist jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung; einfache
Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Beurkundung der Beschlüsse von Mitgliederversammlungen sowie von Vorstands-
sitzungen werden durch den Vorsitzenden und den Protokollführer bewirkt.
6. Die Vorstands(neu)wahl wird durch die Mitgliederversammlung vorgenommen. Jedes
Mitglied darf Vorschläge unterbreiten in Form der Benennung der in Frage
kommenden Personen. Die Wahlen erfolgen für jedes Amt per Akklamation, sofern
nicht geheime Abstimmung gefordert wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los. Vor Beginn der Vorstands(neu)wahl ist ein Wahlleiter zu benennen oder zu
wählen, der den 1. Vorsitzenden wählen lässt. Danach legt er die Funktion als Wahl- leiter ab.
7. Bei der Vorstandsneuwahl sind max. 3 Revisoren zu wählen; mindestens 2 Revisoren haben die Jahresrechnung und die Kasse zu prüfen und der nächsten Jahreshauptver-sammlung Bericht zu erstatten, die alsdann über die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes Beschluß zu fassen hat. Evtl. festgestellte Mängel sind dem Verein schriftlich mitzuteilen.
§ 10
Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen sind der Mitgliederversammlung vorbehalten. Sie erfordern eine
Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder.
2. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel
aller Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Viertel der Vereins-
mitglieder erfolgen. Zu diesem Zweck ist eine besondere Mitgliederversammlung
einzuberufen. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich er-
folgen.